2.2. Sinngemäss stellt der Beschuldigte berufungsweise in Abrede, vorsätzlich gehandelt zu haben, indem er ausführt, dass er «aus lauter Stress» nicht bemerkt haben will, auf einem Trottoir gestanden zu sein (begründete Berufungserklärung, S. 1). Solches hat der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz behauptet. Dort beschränkte er sich auf die Argumentation, wonach das Trottoir als solches für ihn nicht erkennbar gewesen sei und dass sein Verhalten kein Parkieren dargestellt habe, nachdem er das Auto nicht verlassen habe (GA act. 21 ff.). Insofern er nun ausführt, vor lauter Aufregung gar nicht bemerkt zu haben, auf einem Randstein resp.