Die örtliche Situation ist aufgrund der in den Akten befindlichen Fotos ebenfalls hinreichend dokumentiert. Zu sehen ist darauf, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem rechten Hinterrad auf dem Trottoir und dadurch in Schräglage steht. Das Trottoir ist schliesslich durch einen erhöhten Randstein von der Fahrbahn abgegrenzt (UA act. 7 und 9). -4- Eine willkürliche oder rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist gestützt auf diese objektiven Beweismittel weder ersichtlich noch wird eine solche vom Beschuldigten (substantiiert) geltend gemacht.