1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Strafart (Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1bis VRV). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).