3.2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. Sie erstattete mit derselben Eingabe Berufungsantwort und beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.