2. Auf Einsprache hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 11. Juni 2025 die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1bis VRV zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 24. September 2025 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen zu den Akten.