1. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1bis VRV zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Ihm wurde vorgeworfen, am 24. September 2023, um 00:34 Uhr, den Personenwagen Opel weiss, BL aaa, in 4325 Schupfart auf dem Trottoir bei der Einmündung der Turnhallenstrasse in die Wegenstetterstrasse parkiert zu haben, obwohl sich dort keine Signalisierung oder Markierung befindet, welche das Parkieren auf dem Trottoir ausdrücklichen erlauben würde.