3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, d.h. insgesamt Fr. 2'618.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'355.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'042.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren selbst.