8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.