Insgesamt resultiert damit ein gerundeter Betrag von Fr. 291.00 und Fr. 2'064.00 und damit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'355.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1%). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'355.00 auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner - 14 - Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).