Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldspruchs obsiegt und der Beizug eines Rechtsbeistands im konkreten Fall als notwendig einzustufen ist, sind ihr die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin macht mit den Honorarnoten vom 6. März 2025 bzw. 26. Mai 2025 einen Aufwand von Fr. 363.85 und Fr. 2'745.50 geltend. Der mit Kostennote vom 6. März bzw. 26. Mai 2025 geltend gemachte Aufwand ist insofern zu korrigieren, als vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen ist.