6. In Bezug auf den Antrag des Beschuldigten betreffend Genugtuung aufgrund der erstandenen Überhaft ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die beschuldigte Person lediglich dann Anspruch auf Genugtuung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder - 13 - wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, weswegen der Antrag auf Genugtuung abzuweisen ist.