135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.