5.4.3. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten, womit es bei 40 Tagessätzen Geldstrafe - 12 - bleibt. Dies erweist sich in Verbindung mit der noch auszufällenden Verbindungsbusse als schuldangemessene Sanktion (vgl. unten, E. 5.7). Gestützt auf Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 1 Tag (weniger als 24 Stunden; 5. Juni 2024 [20.10 Uhr] bis 6. Juni 2024 [13.30 Uhr]) zudem an die Geldstrafe anzurechnen.