5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 14. Mai 2018 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse in Höhe von Fr. 4'600.00 verurteilt worden war. Da bereits 7 Jahre vergangen sind und es sich dabei um ein anders gelagertes Delikt handelt, ist dieser Umstand noch als neutral zu werten. Die persönlichen Verhältnisse (act. 19) weisen zudem keine Auffälligkeiten auf und wirken sich ebenfalls neutral aus.