Auch wenn er aufgrund des andauernden Konflikts mit der Privatklägerin frustriert war, stellte dies bei Weitem noch keinen Grund für die ausgesprochene Drohung dar. Erschreckend ist denn in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Beschuldigten, dass sie solche Vorfälle "einfach schlucken" und nicht gleich zur Polizei "secklen" soll (act. 190). Für Provokationen seitens der Privatklägerin bestehen keinerlei Hinweise. Insgesamt ist, unter Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. IV. 2.2), eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (zuzüglich Verbindungsbusse) angemessen.