Der Beschuldigte hat der Privatklägerin in einem Zeitraum von rund 4 Stunden 9 wütende und aggressive Nachrichten zukommen lassen. Dabei hat er sie immer mehr eingeschüchtert und ihr gedroht, dass sie nicht mehr sicher sein könne und er ihr ein (physisches) Leid zufügen würde, sollte sie sich nicht aus T._____ entfernen. Damit hat er die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich eingeschränkt. Auch wenn er aufgrund des andauernden Konflikts mit der Privatklägerin frustriert war, stellte dies bei Weitem noch keinen Grund für die ausgesprochene Drohung dar.