5.3. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen (Urteil S. 9). Das ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz erweist sich eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gewichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).