4.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit dem Versand der WhatsApp- Nachrichten (vgl. E. 2.1. hiervor) sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, d.h. total Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.