4.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass eine derartige Drohung, wie er sie gegenüber der Privatklägerin formulierte, massive negative Auswirkungen auf deren Sicherheitsgefühl haben würde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er sie sonst geschrieben haben sollte: Er war gemäss eigenen Angaben aufgrund der seines Erachtens nicht korrekt eingehaltenen Besuchsregelung durch die Privatklägerin frustriert, wollte sich "Luft" machen und wollte sie deswegen einschüchtern. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.