Privatklägerin an den Beschuldigten zeige, dass sie in keiner Art und Weise verängstigt gewesen sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass aus dieser Nachricht ergeht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten an diesem Tag zwar das Besuchsrecht nach wie vor gewähren wollte, aber die Übergabe von G._____ draussen, in der Öffentlichkeit, vornehmen wollte. Und auch dies deutet darauf hin, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und ihn entsprechend auf keinen Fall ins Haus lassen wollte.