Dass die Privatklägerin zudem erst am nächsten Tag die Polizei avisierte, spricht nicht dagegen, dass sie durch die inkriminierten Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sie sich zuerst mit einer Freundin und ihrer Anwältin austauschen wollte, um dann am nächsten Tag Anzeige zu erstatten. Der Beschuldigte bringt vor, dass sich aufgrund der Nachricht "Ich gehe in dem Fall davon aus, dass du heute nicht mehr kommst und G._____ abholst. Falls doch wir sind etwas draussen vor der Haustür" der - 10 -