4.4.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere der Umstand, dass sie tatnah weitere Personen (Freundin, Anwältin und schliesslich die Polizei) kontaktiert hat, belegt, dass sie sich um ihre Sicherheit sorgte. Dass sich der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit impulsiv und emotional gegenüber der Privatklägerin geäussert hat (Berufung S. 3), ändert nichts daran, dass sie (auch) dieses Mal wieder massiv verängstigt war. Dass die Privatklägerin zudem erst am nächsten Tag die Polizei avisierte, spricht nicht dagegen, dass sie durch die inkriminierten Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden ist.