rechtfertigen würde. Seine Nachrichten sind daher insgesamt als (einfache) Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren. 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist weiter, ob sich durch diese Nachrichten der tatbestandsmässige Erfolg eingestellt hat, namentlich, ob die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, dass die zeitliche Verzögerung der Meldung sowie das Verhalten der Privatklägerin darauf schliessen liessen, dass sie nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei.