4.3.3. Dem Argument des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wonach er keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Übels gehabt habe. Den Nachrichten ist in Würdigung des chronologischen Ablaufs klarerweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte und niemand anderes körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin einsetzen und ihre Sicherheit gefährden würde. Und auch die Formulierungen "im Notfall" bzw. "mit Notwehr" vermögen die im Gesamtzusammenhang zu würdigende Drohung nicht zu entschärfen, zumal es der Beschuldigte war, der entscheiden würde, wann ein Notfall vorliegen und entsprechend eine Gewaltanwendung seinerseits -9-