Leib und Leben gefährdende Bedrohung schliessen und führen zum Schluss, dass eine schwere Drohung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegt. Nichts zu ändern vermag daran, dass der Beschuldigte das in Aussicht gestellte Übel nicht genauer bezeichnete (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. August 2018 E. 1.1.2), ebenso wenig die vom Beschuldigten angeführte emotionale Situation ("Frustreaktionen", Berufung S. 3).