Die Nachrichten seien im Kontext eines langjährigen, konfliktbeladenen Verhältnisses zu sehen und könnten nicht als schwere Drohungen gewertet werden. Die Aussagen seien als Ausdruck entstandener Frustration nach mehrfacher Provokation, Denunziation und Diffamierung zu verstehen, nicht jedoch als ernst gemeinte Drohung bzw. Gewaltandrohung. Hinzu komme, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kein direktes Übel in Aussicht gestellt habe, welches von seinem alleinigen Willen abhängig gemacht worden sei.