4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen zu haben. Die provisorische Unterhaltsvereinbarung der Parteien habe den Ursprung für den Vorfall vom 4. Juni 2024 und damit für die inkriminierten Nachrichten gebildet (Berufung S. 3). Die Privatklägerin habe an diesem Tag die gemeinsame Tochter nicht in die Kita gebracht, was beim Beschuldigten eine erneute Frustreaktion ausgelöst habe (Berufung S. 4). Die Nachrichten seien im Kontext eines langjährigen, konfliktbeladenen Verhältnisses zu sehen und könnten nicht als schwere Drohungen gewertet werden.