180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N.14 zu Art. 180 StGB). 4.1.2. Der subjektive Tatbestand verlangt (Eventual-)Vorsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 ). Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (BGE 137 IV 258 E. 2.6).