Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen;