3.3. Die Privatklägerin hält im Wesentlichen fest, dass sie durch die vom Beschuldigten getätigten Äusserungen massiv verängstigt worden sei, was dem Beschuldigten angesichts des konkreten Wortlautes und der Beziehungssituation bewusst gewesen und auch bezweckt worden sei (Berufungsantwort N. 12). Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Drohung seien erfüllt.