Die Privatklägerin sei auch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, die von ihm verfassten Textnachrichten hätten sie in keiner Art und Weise verängstigt. Sie habe auch keine unmittelbare Angstreaktion gezeigt, sondern erst am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstattet (Berufung S. 6 sowie Stellungnahme S. 3). -7-