Weiter bringt er vor, die Privatklägerin habe die Androhung eines Übels nicht ernsthaft befürchten können, denn seine Aussagen seien als Ausdruck emotionaler Frustration nach mehrfacher Provokation, Denunziation und Diffamierung zu verstehen und nicht als ernst gemeinte Drohung bzw. Gewaltandrohung. Hinzu komme, dass er der Privatklägerin kein direktes Übel in Aussicht gestellt habe, welches von seinem alleinigen Willen abhängig gemacht worden sei. Die Privatklägerin sei auch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, die von ihm verfassten Textnachrichten hätten sie in keiner Art und Weise verängstigt.