3.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die eigentliche Intention seiner WhatsApp-Nachrichten verkannt, denn er habe lediglich emotionalen Stress abbauen wollen. Die WhatsApp-Nachrichten seien im Kontext eines langjährigen, konfliktbeladenen Verhältnisses zu sehen und dementsprechend handle es sich nicht um schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Weiter bringt er vor, die Privatklägerin habe die Androhung eines Übels nicht ernsthaft befürchten können, denn seine Aussagen seien als Ausdruck emotionaler Frustration nach mehrfacher Provokation, Denunziation und Diffamierung zu verstehen und nicht als ernst gemeinte Drohung bzw. Gewaltandrohung.