Der Beschuldigte habe der Privatklägerin klar signalisiert, dass er im Bedarfsfall von der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschrecken werde. Zudem habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, wie sie die anhaltenden Nachrichten des Beschuldigten zusehends beunruhigt hätten. Weiter habe die Privatklägerin glaubhaft dargelegt, dass sie sich gegen Ende des Abends nicht mehr sicher gefühlt und die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen ernst genommen habe. Indem sich die Privatklägerin gleich am nächsten Tag beim Polizeiposten gemeldet habe, stehe die Anzeigeerstattung in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit einer Tatbegehung.