1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Haft. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte anerkannt (act. 113, 188) und es steht fest, dass er am 4. Juni 2024 die folgenden angeklagten Nachrichten (vgl. act. 90 ff.) verfasst und der Privatklägerin per WhatsApp zugesendet hat: