3.5. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. Mai 2025 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie -5- die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 23. Oktober 2024. 3.7. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: