3.2. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 und 10. Februar 2025 verzichteten die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Privatklägerin darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an. 3.4. Am 14. April 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.