2 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 2.2. Die Haft von 1 Tag (weniger als 24 Stunden; 05.06.2024 [20:10] bis 06.06.2024 [13:30]) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 39 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'680.00.