Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.23 (ST.2024.57; STA.2024.2457) Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von Trub, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, […] Gegenstand Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00 (Probezeit 2 Jahre), abzüglich eines Tages Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 900.00. 1.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Ort: […] Zeit: Dienstag, 4. Juni 2024, 17.00 bis 22.00 Uhr Zivil- und Strafklägerin: A._____, geb. tt.mm.jjjj Vorgehen: Im Zeitraum vom 4. Juni 2024, 17.00 bis 22.00 Uhr, wurde die Zivil- und Strafklägerin A._____ durch ihren Ex-Freund B._____ (Beschuldigter) via WhatsApp mehrfach bedroht. Konkret schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin am 4. Juni 2024 folgende Nachrichten: 16.56 Uhr: "Solltest du dich wieder, wie auch im […] schon der Fall gewesen, dich mutwillig Zugang verschaffe oder G._____ wieder dazu benutzen um ihr oder mir Schaden zufügen zu wollen, werde ich mich selbst verteidigen, und im Notfall dich auch niederschlagen." 16.57 Uhr: "Das ist ein WARNUNG und klar verständlich kommuniziert." 17.05 Uhr: […] werde ich mich erneut mit Notwehr wehren, diesmal wirst du jedoch Kampfunfähig und tauglich gemacht." 17.06 Uhr: "Halte dich fern, halte insbesondere G._____ fern. Das ist eine WARNUNG." 17.14 Uhr: "Und schau schleunigst, für deine Sicherheit, dass du T._____ verlässt." 17.16 Uhr: "Ich kann und will auch für deine Sicherheit hier in T._____ garantieren." 18.25 Uhr: "Ergo, geh einfach A._____, ich kann und will für deine Sicherheit hier nicht mehr garantieren." 19.17 Uhr: "Deine Sicherheit ist auch nicht gewährleistet." 21.09 Uhr: "Wir stehen vor der Türe, kannst kommen…" Durch die mehrfach Drohungen des Beschuldigten wurde die Zivil- und Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzt." -3- 1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. Juli 2024 Ein- sprache. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl mitsamt Akten am 24. Juli 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Brem- garten zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 23. Oktober 2024 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten die Haupt- verhandlung mit Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten statt. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte mit Urteil vom 23. Oktober 2024: "1. Der Beschuldigte wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 2.2. Die Haft von 1 Tag (weniger als 24 Stunden; 05.06.2024 [20:10] bis 06.06.2024 [13:30]) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 39 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'680.00. 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Der Zivil- und Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -4- 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 800.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 2'042.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'042.00. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte gegen das ihm am 17. Januar 2025 zugestellte und schriftlich begründete Urteil Berufung. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Aargau, die Aus- richtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 300.00 für die erstandene Überhaft von einem Tag. 3.2. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 und 10. Februar 2025 verzichteten die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Privatklägerin darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an. 3.4. Am 14. April 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. Mai 2025 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie -5- die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Brem- garten vom 23. Oktober 2024. 3.7. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Haft. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollum- fänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte anerkannt (act. 113, 188) und es steht fest, dass er am 4. Juni 2024 die folgenden angeklagten Nach- richten (vgl. act. 90 ff.) verfasst und der Privatklägerin per WhatsApp zuge- sendet hat: "16.56 Uhr: "Solltest du dich wieder, wie auch im […] schon der Fall gewesen, dich mutwillig Zugang verschaffe oder G._____ wieder dazu benutzen um ihr oder mir Schaden zufügen zu wollen, werde ich mich selbst verteidigen, und im Notfall dich auch niederschlagen." 16.57 Uhr: "Das ist ein WARNUNG und klar verständlich kommuniziert." 17.05 Uhr: […] werde ich mich erneut mit Notwehr wehren, diesmal wirst du jedoch Kampfunfähig und tauglich gemacht." 17.06 Uhr: "Halte dich fern, halte insbesondere G._____ fern. Das ist eine WARNUNG." 17.14 Uhr: "Und schau schleunigst, für deine Sicherheit, dass du T._____ verlässt." 17.16 Uhr: "Ich kann und will auch für deine Sicherheit hier in T._____ garantieren." 18.25 Uhr: "Ergo, geh einfach A._____, ich kann und will für deine Sicherheit hier nicht mehr garantieren." 19.17 Uhr: "Deine Sicherheit ist auch nicht gewährleistet." 21.09 Uhr: "Wir stehen vor der Türe, kannst kommen…" -6- 2.2. Den Nachrichten des Beschuldigten war um 16.41 Uhr eine Nachricht der Privatklägerin an ihn vorausgegangen, welche, ihm folgendes geschrieben hatte: "Wann kommst du G._____ abholen? Circa?" (act. 90). Eine weitere Nachricht war von der Privatklägerin um 17.07 Uhr erfolgt, worin sie folgendes schrieb: "Ich gehe in dem Fall davon aus das du heute nicht mehr kommst und G._____ abholst. Falls doch wir sind etwas draussen vor der Haustür Einfach melden." (act. 90). 3. 3.1. Die Vorinstanz ging aufgrund der vom Beschuldigten in engen Zeitab- ständen verschickten Textnachrichten von einem einheitlichen Tatent- schluss und damit – entgegen der Anklage – nicht von einer mehrfachen, sondern von einer einfachen Drohung aus. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin klar signalisiert, dass er im Be- darfsfall von der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschrecken werde. Zudem habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, wie sie die an- haltenden Nachrichten des Beschuldigten zusehends beunruhigt hätten. Weiter habe die Privatklägerin glaubhaft dargelegt, dass sie sich gegen Ende des Abends nicht mehr sicher gefühlt und die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen ernst genommen habe. Indem sich die Privat- klägerin gleich am nächsten Tag beim Polizeiposten gemeldet habe, stehe die Anzeigeerstattung in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit einer Tatbegehung. An einer vorsätzlichen Tatbegehung bestünden keine Zweifel (Urteil E. 2.5). 3.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die eigentliche Intention seiner WhatsApp-Nachrichten verkannt, denn er habe lediglich emotionalen Stress abbauen wollen. Die WhatsApp-Nachrichten seien im Kontext eines langjährigen, konfliktbeladenen Verhältnisses zu sehen und dementsprechend handle es sich nicht um schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Weiter bringt er vor, die Privatklägerin habe die Androhung eines Übels nicht ernsthaft befürchten können, denn seine Aussagen seien als Ausdruck emotionaler Frustration nach mehr- facher Provokation, Denunziation und Diffamierung zu verstehen und nicht als ernst gemeinte Drohung bzw. Gewaltandrohung. Hinzu komme, dass er der Privatklägerin kein direktes Übel in Aussicht gestellt habe, welches von seinem alleinigen Willen abhängig gemacht worden sei. Die Privat- klägerin sei auch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, die von ihm verfassten Textnachrichten hätten sie in keiner Art und Weise ver- ängstigt. Sie habe auch keine unmittelbare Angstreaktion gezeigt, sondern erst am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstattet (Berufung S. 6 sowie Stellungnahme S. 3). -7- 3.3. Die Privatklägerin hält im Wesentlichen fest, dass sie durch die vom Be- schuldigten getätigten Äusserungen massiv verängstigt worden sei, was dem Beschuldigten angesichts des konkreten Wortlautes und der Bezie- hungssituation bewusst gewesen und auch bezweckt worden sei (Be- rufungsantwort N. 12). Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tat- bestand der Drohung seien erfüllt. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Zudem ist erforder- lich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Er- folg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhän- gig hingestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N.14 zu Art. 180 StGB). 4.1.2. Der subjektive Tatbestand verlangt (Eventual-)Vorsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 ). Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (BGE 137 IV 258 E. 2.6). 4.2. Gemäss übereinstimmenden Aussagen leben der Beschuldigte und die Privatklägerin seit Ende Januar 2023 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt (act. 100, 108), weshalb von einem Antragsdelikt gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Die Privatklägerin stellte am 5. Juni 2024 Strafantrag (act. 86) und damit innert der 3-monatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB. -8- 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen zu haben. Die provisorische Unterhaltsvereinbarung der Parteien habe den Ursprung für den Vorfall vom 4. Juni 2024 und damit für die inkriminierten Nachrichten gebildet (Berufung S. 3). Die Privat- klägerin habe an diesem Tag die gemeinsame Tochter nicht in die Kita gebracht, was beim Beschuldigten eine erneute Frustreaktion ausgelöst habe (Berufung S. 4). Die Nachrichten seien im Kontext eines langjährigen, konfliktbeladenen Verhältnisses zu sehen und könnten nicht als schwere Drohungen gewertet werden. Die Aussagen seien als Ausdruck entstande- ner Frustration nach mehrfacher Provokation, Denunziation und Diffamie- rung zu verstehen, nicht jedoch als ernst gemeinte Drohung bzw. Gewalt- androhung. Hinzu komme, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kein direktes Übel in Aussicht gestellt habe, welches von seinem alleinigen Willen abhängig gemacht worden sei. 4.3.2. Die 9 Nachrichten des Beschuldigten wurden von diesem innert einer Zeitspanne von rund 4 Stunden verschickt, wobei anfänglich explizit Gewalt angedroht wurde ("niederschlagen", "kampfunfähig und -tauglich") und gegen Ende Einschüchterungen erfolgten, welche die Sicherheit der Privat- klägerin beschlugen ("Deine Sicherheit ist auch nicht mehr gewährleistet", "wir stehen vor der Türe, kannst kommen…"). Der enge zeitliche Zusam- menhang der Nachrichten und das darin gezeigte sich steigernde Gefähr- dungspotential bis hin zum Hinweis, dass jemand vor der Türe stehe, lassen unmissverständlich auf eine eindringliche und die Sicherheit von Leib und Leben gefährdende Bedrohung schliessen und führen zum Schluss, dass eine schwere Drohung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegt. Nichts zu ändern vermag daran, dass der Beschuldigte das in Aus- sicht gestellte Übel nicht genauer bezeichnete (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. August 2018 E. 1.1.2), ebenso wenig die vom Beschuldigten angeführte emotionale Situation ("Frustreaktionen", Be- rufung S. 3). 4.3.3. Dem Argument des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wonach er keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Übels gehabt habe. Den Nach- richten ist in Würdigung des chronologischen Ablaufs klarerweise zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte und niemand anderes körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin einsetzen und ihre Sicherheit gefährden würde. Und auch die Formulierungen "im Notfall" bzw. "mit Notwehr" ver- mögen die im Gesamtzusammenhang zu würdigende Drohung nicht zu entschärfen, zumal es der Beschuldigte war, der entscheiden würde, wann ein Notfall vorliegen und entsprechend eine Gewaltanwendung seinerseits -9- rechtfertigen würde. Seine Nachrichten sind daher insgesamt als (einfache) Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren. 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist weiter, ob sich durch diese Nachrichten der tatbestands- mässige Erfolg eingestellt hat, namentlich, ob die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, dass die zeitliche Verzögerung der Meldung sowie das Verhalten der Privatklägerin darauf schliessen liessen, dass sie nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. 4.4.2. Bereits am 5. Juni 2024 gab die Privatklägerin im Rahmen der Einver- nahme bei der Kantonspolizei Aargau zu Protokoll, sie würde dem Beschul- digten die Verwirklichung der Drohungen zutrauen, wenn er sich in einem Ausnahmezustand befinde und dies durch Alkohol verstärkt werde (act. 101, Frage 22). Auf die Frage, wie fest sie auf einer Skala von 1-10 Angst vom Beschuldigten habe, antwortete sie "aktuell 7" (act. 101, Frage 26). Vor dem Bezirksgericht Bremgarten gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe nach den ersten Nachrichten des Beschuldigten eine Freundin kontaktiert und sich mit ihr auf dem Spielplatz verabredet. Sie habe nicht allein in der Wohnung sein wollen und habe sich einfach unwohl gefühlt. Im Anschluss an die ersten vier Nachrichten habe sie Angst gehabt und ihre Anwältin angerufen. Sie habe sich eingeschüchtert gefühlt und habe Paranoia gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass die Worte zur Tat würden und dass jetzt etwas passiere (act. 186). 4.4.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar und glaubhaft. Insbe- sondere der Umstand, dass sie tatnah weitere Personen (Freundin, An- wältin und schliesslich die Polizei) kontaktiert hat, belegt, dass sie sich um ihre Sicherheit sorgte. Dass sich der Beschuldigte bereits in der Vergang- enheit impulsiv und emotional gegenüber der Privatklägerin geäussert hat (Berufung S. 3), ändert nichts daran, dass sie (auch) dieses Mal wieder massiv verängstigt war. Dass die Privatklägerin zudem erst am nächsten Tag die Polizei avisierte, spricht nicht dagegen, dass sie durch die inkri- minierten Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sie sich zuerst mit einer Freundin und ihrer Anwältin austauschen wollte, um dann am nächsten Tag Anzeige zu er- statten. Der Beschuldigte bringt vor, dass sich aufgrund der Nachricht "Ich gehe in dem Fall davon aus, dass du heute nicht mehr kommst und G._____ abholst. Falls doch wir sind etwas draussen vor der Haustür" der - 10 - Privatklägerin an den Beschuldigten zeige, dass sie in keiner Art und Weise verängstigt gewesen sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass aus dieser Nachricht ergeht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten an diesem Tag zwar das Besuchsrecht nach wie vor gewähren wollte, aber die Übergabe von G._____ draussen, in der Öffentlichkeit, vornehmen wollte. Und auch dies deutet darauf hin, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und ihn entsprechend auf keinen Fall ins Haus lassen wollte. 4.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den in der Anklage erwähnten Textnachrichten eine schwere Drohung ausgestossen hat, welche die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt hat; der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass eine derartige Drohung, wie er sie gegenüber der Privatklägerin formulierte, massive negative Auswirkungen auf deren Sicherheitsgefühl haben würde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er sie sonst ge- schrieben haben sollte: Er war gemäss eigenen Angaben aufgrund der seines Erachtens nicht korrekt eingehaltenen Besuchsregelung durch die Privatklägerin frustriert, wollte sich "Luft" machen und wollte sie deswegen einschüchtern. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit dem Versand der WhatsApp- Nachrichten (vgl. E. 2.1. hiervor) sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, d.h. total Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 11 - 5.3. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vor- instanz eine Geldstrafe ausgesprochen (Urteil S. 9). Das ist nicht zu bean- standen. Mit der Vorinstanz erweist sich eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gewichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Ver- schulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin in einem Zeitraum von rund 4 Stunden 9 wütende und aggressive Nachrichten zukommen lassen. Dabei hat er sie immer mehr eingeschüchtert und ihr gedroht, dass sie nicht mehr sicher sein könne und er ihr ein (physisches) Leid zufügen würde, sollte sie sich nicht aus T._____ entfernen. Damit hat er die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich eingeschränkt. Auch wenn er aufgrund des andauernden Konflikts mit der Privatklägerin frustriert war, stellte dies bei Weitem noch keinen Grund für die ausgesprochene Drohung dar. Er- schreckend ist denn in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Be- schuldigten, dass sie solche Vorfälle "einfach schlucken" und nicht gleich zur Polizei "secklen" soll (act. 190). Für Provokationen seitens der Privat- klägerin bestehen keinerlei Hinweise. Insgesamt ist, unter Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. IV. 2.2), eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (zuzüglich Verbindungsbusse) angemessen. 5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 14. Mai 2018 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geld- strafe und einer Busse in Höhe von Fr. 4'600.00 verurteilt worden war. Da bereits 7 Jahre vergangen sind und es sich dabei um ein anders gelagertes Delikt handelt, ist dieser Umstand noch als neutral zu werten. Die persönlichen Verhältnisse (act. 19) weisen zudem keine Auffälligkeiten auf und wirken sich ebenfalls neutral aus. 5.4.3. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Straf- zumessung relevanten Fakten, womit es bei 40 Tagessätzen Geldstrafe - 12 - bleibt. Dies erweist sich in Verbindung mit der noch auszufällenden Ver- bindungsbusse als schuldangemessene Sanktion (vgl. unten, E. 5.7). Gestützt auf Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 1 Tag (weniger als 24 Stunden; 5. Juni 2024 [20.10 Uhr] bis 6. Juni 2024 [13.30 Uhr]) zudem an die Geldstrafe anzurechnen. 5.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 120.00 fest (vgl. Urteil E. 3.2). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersicht- lich. Es hat daher beim Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sein Bewen- den. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dargelegten auf Fr. 4'800.00 (40 x Fr. 120.00). 5.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist. 5.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint mit der Vor- instanz eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. In Bezug auf den Antrag des Beschuldigten betreffend Genugtuung auf- grund der erstandenen Überhaft ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die beschuldigte Person lediglich dann Anspruch auf Genugtuung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder - 13 - wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Vorliegend wurde der Be- schuldigte schuldig gesprochen, weswegen der Antrag auf Genugtuung abzuweisen ist. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteient- schädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Ent- schädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). 7.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatkläger- schaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldspruchs obsiegt und der Bei- zug eines Rechtsbeistands im konkreten Fall als notwendig einzustufen ist, sind ihr die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu ent- schädigen. Die Rechtsvertreterin macht mit den Honorarnoten vom 6. März 2025 bzw. 26. Mai 2025 einen Aufwand von Fr. 363.85 und Fr. 2'745.50 geltend. Der mit Kostennote vom 6. März bzw. 26. Mai 2025 geltend ge- machte Aufwand ist insofern zu korrigieren, als vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT vorgesehenen Regelstundenan- satz von Fr. 240.00 auszugehen ist. Beim geltend gemachten Aufwand von 30 Minuten für das Fristerstreckungsgesuch vom 23. April 2025 und die E- Mail, das Fristerstreckungsgesuch betreffend, an die Privatklägerin vom 24. April 2025 handelt es sich zudem um Kanzleiarbeiten, welche nicht entschädigt werden. Insgesamt resultiert damit ein gerundeter Betrag von Fr. 291.00 und Fr. 2'064.00 und damit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'355.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1%). Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'355.00 auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner - 14 - Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, d.h. insgesamt Fr. 2'618.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das oberge- richtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'355.00 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'042.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: […] - 15 - Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 26. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser