4. [in Rechtskraft erwachsen] Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'208.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden zu 1/3 mit Fr. 403.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Weltert, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.