4.2. Der freigewählte Verteidiger hat – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 9. Oktober 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist und das Verfahren als spruchreif erachtet wird – keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für die zu entschädigende (begründete) Berufungserklärung vom 18. September 2025 (5 Seiten umfassend) als angemessen.