4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.