Daraus würde ein als angemessen einzustufender Aufwand von 6.95 Stunden resultieren, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten wäre (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen sowie der Spesen und Mehrwertsteuer sowie des Verfahrensausgangs (2/3) würde gestützt auf die vorinstanzlich eingereichte Honorarnote ein vergleichbar hohes Honorar als angemessen erscheinen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint somit die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 als angemessen.