Der Aufwand von 0.2 h wäre als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig. Angesichts der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 13:30 Uhr bis 13:52 Uhr wäre die hierfür geschätzte Dauer (inkl. kurzer Vorbesprechung und Fahrtweg etc.) von 5 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal der Fahrtweg bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch zum Arbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau SST.2025.106 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8; je mit -9-