Auch mit Blick auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (vgl. Beilage 1 der vorinstanzlichen Akten), womit der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 9.9 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Fahrspesen von Fr. 80.00 und weitere Spesen von Fr. 99.00 (4 %) sowie MwSt. von 8.1 %, d.h. gesamthaft Fr. 2'868.97, geltend machte, besteht kein Anlass davon abzuweichen. Der aufgeführte Aufwand von 9.9 Stunden erscheint nämlich als zu hoch. Beim Aufwand vom 28. April 2025 wäre 0.3 h zu entschädigen. Der Aufwand von 0.2 h wäre als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig.