Vor Obergericht beantragt der Verteidiger des Beschuldigten mit Berufungserklärung ohne weitere Begründung eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf 2/3 seiner Parteikosten, d.h. gerundet Fr. 1'333.00, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wobei diese dem Verteidiger zuzusprechen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.