betrifft zudem insgesamt betrachtet auch nicht nur einen untergeordneten Punkt und der Sachverhaltskomplex (Nichtbedienen des Fahrtschreibers) steht auch in keinem sachlich engen Zusammenhang mit dem Schuldspruch (Lightbars/Gefahrenlichter). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Unrecht mit den gesamten Verfahrenskosten belastet. 3.1.2.3. Vorliegend ist es angezeigt, dem Beschuldigten antragsgemäss 1/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten für den Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand aufzuerlegen und zu 2/3 (Freispruch betreffend des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers) auf die Gerichtskasse zu nehmen.