Entgegen der Staatsanwaltschaft ist auch kein Verhalten des Beschuldigten ersichtlich, das in der für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstösst. Denn der Beschuldigte hat das Strafverfahren betreffend das mehrfache Nichtbedienen des Fahrtschreibers nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht oder erschwert. Der Freispruch -8-