Obwohl die Vorinstanz schliesslich den Beschuldigten vom Vorwurf des Nichtbedienens des Fahrtschreibers freisprach, auferlegte sie ihm die gesamten Verfahrenskosten, was nicht gerechtfertigt ist, zumal ihm mit der vorinstanzlichen Begründung, er habe das Verfahren verursacht, zumindest indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist auch kein Verhalten des Beschuldigten ersichtlich, das in der für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstösst.