Bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren liess sich der massgebende Sachverhalt betreffend des Nichtbedienens des Fahrtschreibers nicht rechtsgenügend erstellen, wurde doch im Polizeirapport festgehalten, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten auf dem Fahrtschreiber wohl durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal entstanden seien (vgl. Polizeirapport, act. 2 ff.). Auch eine telefonische Nachfrage bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG ergab, dass das Fahrzeug "gelegentlich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde.